Es ist doch nur ein Spielzeugauto!
Als hätte der Opel-Blitz in letzter Zeit nicht genug gelitten. Die Adam Opel GmbH muss nun auch noch den Vertrieb von Spielzeugautos dulden, die als verkleinerte Nachbildung der Originale den bekannten Opel-Blitz am Kühlergrill tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08 - entschieden.
26. Februar 2010.
Selbstverständlich hat die Adam Opel GmbH das Opel-Blitz-Zeichen als Bildmarke schützen lassen - und zwar nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Spielzeuge. Dieses Markenrecht soll es ihr jedoch nicht erlauben, den Vertrieb originalgetreuer Nachbildungen eines Opel Astra V8 Coupés zu verbieten, obwohl die ferngesteuerten Spielzeugautos die geschützte Marke an den entsprechenden Stellen tragen.
Hinsichtlich der für Spielzeug eingetragenen Marke lägen die Voraussetzungen einer Markenverletzung zwar insoweit vor, als es sich um die Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren handele. Dies beeinträchtige jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Modellautos ansähen.
Auch eine Verletzung der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke verneint der Bundesgerichtshof. Da es sich insoweit nicht um ähnliche Waren handele, scheide eine Verwechslungsgefahr aus. Auch fehle es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der eingetragenen Marke.