Neues Naturschutzrecht tritt zum 1. März 2010 in Kraft
Zum 1. März 2010 tritt das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2010) in Kraft und löst zum Teil wesentliche Regelungen des Landesrechts ab.
09. Februar 2010.
Das neue BNatSchG bringt Änderungen mit sich, die die Planungsbüros und Gemeinden bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne beachten sollten. Dies gilt insbesondere für § 30 Abs. 4 BNatSchG 2010, der den Biotopschutz im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans regelt und der von der bisher geltenden landesrechtlichen Regelung (§ 33 Abs. 4 BbgNatSchG) abweicht. Ein Vorhaben bedarf danach künftig keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung mehr, wenn diese bei der Aufstellung des Bebauungsplans gewährt worden ist und mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
Die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes, die bislang dem Landesrecht vorbehalten waren, gelten nunmehr unmittelbar (vgl. § 41 BNatSchG a.F. mit § 39 BNatSchG 2010). Die Nummerierung der meisten Paragraphen im BNatSchG hat sich geändert. Die bisherigen §§ 42 und 43 BNatSchG (Verbot der Beschädigung oder Zerstörung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten) sind inhaltlich weitgehend unverändert in die §§ 44 und 45 BNatSchG 2010 übernommen worden.
Neu ist, dass sich die Verbotsvorschriften künftig nicht mehr nur auf die europarechtlich streng geschützten Arten, sondern auch auf bestimmte im Inland in ihrem Bestand gefährdete Arten und auf Arten, für die die Bundesrepublik besonders verantwortlich ist, beziehen sollen. Von der entsprechenden Rechtsverordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 BNatSchG 2010 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bisher allerdings noch keinen Gebrauch gemacht.
Die hier genannten Änderungen sind nicht abschließend.
Das BNatSchG 2010 ist im Volltext veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
http://www.bmu.de/naturschutz_biologische_vielfalt/downloads/doc/44597.php
Hinweis: Zum 1. März 2010 tritt auch das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft. Darin neu geregelt sind unter anderem auch Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche (§§ 96 WHG n.F.).