Neue Rechtsgrundlage für die Erhebung einer „Ausgleichsabgabe“ in kommunalen Baumschutzsatzungen
Viele Gemeinden arbeiten derzeit fieberhaft an einer neuen Baumschutzsatzung. Anlass ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2008 (Az.: 5 K 2175/04). Danach sei die Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei der Erteilung von Baumfällgenehmigungen nach den kommunalen Baumschutzsatzungen im Land Brandenburg mangels ausreichender Rechtsgrundlage unzulässig.
31. Mai 2010.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wird vor Ende diesen Jahres kaum zu rechnen sein.
Das am 1. März 2010 in Kraft getretene neue Bundesnaturschutzgesetz schafft nun – jedenfalls für alle neuen Baumschutzsatzungen - Abhilfe. Als gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Ersatzzahlungen in kommunalen Baumschutzsatzungen kann nunmehr § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG herangezogen werden.
§ 29 Abs. 2 BNatSchG 2010 lautet:
"Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden."
§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG wurde auf Vorschlag des Bundesrates ausdrücklich mit Blick auf das o.g. verwaltungsgerichtliche Urteil in das neue BNatSchG mit aufgenommen (vgl. Bundesratsdrucksache 278/09 S. 16).
Hinweis: Die neuen §§ 14 bis 17 BNatschG können nicht als Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Ausgleichabgaben durch die Gemeinde herangezogen werden, denn diese - also auch die Regelung des § 15 BNatSchG zu Ersatzzahlungen - finden gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG auf Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) keine Anwendung.
Bei der Formulierung und dem Erlass einer neuen Baumschutzsatzung sind wir Ihnen gern behilflich.