Überdimensionierte Wasserzähler auf dem Prüfstand
BGH zum Anspruch auf Austausch des Wasserzählers gegenüber einem privaten Wasserversorger
11. Mai 2010.
In einem Urteil vom 21. April 2010 (Az. VIII ZR 97/09) hat der BGH entschieden, dass ein privates Wasserversorgungsunternehmen nach § 18 AVBWasserV verpflichtet sein kann, den vorhandenen Wasserzähler gegen einen Wasserzähler mit geringerem Nenndurchfluss auszutauschen.
Geklagt hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Anlage – ein Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen – mit einem Wasserzähler der Größe Qn 6 ausgestattet ist. Die Klägerin hatte vom örtlichen Wasserversorger verlangt, dass stattdessen ein kleinerer Zähler der Größe Qn 2,5 eingebaut wird. Das hätte nach dem Preisblatt des Unternehmens zu einer erheblichen Ersparnis sowohl beim Trink- als auch beim Abwasserpreis geführt. Der Wasserversorger lehnte den Austausch ab und hatte damit in der Berufungsinstanz noch Recht bekommen.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf: Zwar habe der Wasserversorger ein Leistungsbestimmungsrecht. Dieses müsse aber nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV ermessensfehlerfrei ausgeübt werden. Dabei seien der jeweilige Stand der Technik und die Interessen des Kunden zu berücksichtigen. Da die Kostenbelastung unmittelbar von der Zählergröße abhänge, konnte die Klägerin nach Ansicht des BGH auf ein beachtenswertes Interesse an einer erneuten Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts verweisen. Die vertraglichen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten erforderten dann u. U. den Einbau eines Wasserzählers mit kleinerem Nenndurchfluss.
Der BGH hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses klären kann, ob der Stadt der Technik den von der Klägerin beantragten Zähleraustausch zulässt.