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LG Berlin: Betreiber von Internetseiten haften für fremde RSS-Feeds

Wer RSS-Feeds in seine Internetseite einbindet, läuft Gefahr, sich ein „faules Ei ins eigene Nest“ zu legen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2010 (Az.: 27 O 190/10) haftet der Betreiber einer Internetseite als Störer, wenn die auf seiner Seite eingebundenen RSS-Feeds die Rechte Dritter verletzen.

27. Mai 2010.  Der Antragsgegner hatte auf seiner Internetseite den RSS-Feed der BILD-Zeitung eingebunden. In einem dieser eingebundenen Artikel berichtete die BILD-Zeitung über die angebliche Liebesaffäre einer bekannten Schauspielerin zu einem Basketballprofi. Die Schauspielerin nahm den Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch, da der Artikel ihr Persönlichkeitsrecht verletze. Der Antragsgegner verteidigte sich damit, dass er den mit einem Herkunftshinweis versehenen Artikel lediglich als Abonnent des RSS-Feeds verbreitet habe und somit für den Inhalt keine Verantwortung trage. Das LG Berlin gab der Schauspielerin Recht. Der Antragsgegner hafte als Störer auf Unterlassung, da er sich als „Herr des Angebots“ den Inhalt des Artikels zu eigen gemacht habe.

Das LG Berlin orientiert sich damit an der chefkoch.de-Entscheidung des BGH (Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07), nach der die Betreiber von Internetseiten nicht nur für eigene Inhalte ihrer Internetseiten, sondern auch für fremde Inhalte haften, die sie sich zu eigen machen.

Die Entscheidung des LG Berlins stellt all jene, die RSS-Feeds in ihre Internetangebote einbinden, vor große Probleme. Ausdrücklich stellt das Gericht fest, dass sich der Betreiber nicht mit einem lapidaren Hinweis auf den Haftungsausschluss von den eingestellten Artikeln distanzieren könne. Zwar haftet der Störer nicht auf Schadensersatz; allerdings muss er für die saftigen Abmahnkosten aufkommen, wenn der Verletzte ihn mit einer Abmahnung zur Unterlassung auffordert.

Betreibern von Internetseiten, die RSS-Feeds auf ihren Seiten eingebunden haben, bleiben damit nur zwei Möglichkeiten: Sie prüfen sämtliche fremde Inhalte vor der Veröffentlichung auf ihrer Seite auf rechtsverletzende Inhalte. Da dies kaum zu leisten ist, kann man Betreibern, die kein Risiko eingehen möchten, nur raten, fremde RSS-Feeds – zumindest bis zur letztinstanzlichen Klärung der Frage – von ihrer Seite zu verbannen.


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