Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat in einem Urteil vom 2. Februar 2010 (3 K 283/06) mehrere Aspekte des im Straßenbaubeitragsrechts geltenden Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit einer Straßenbaubeitragssatzung herausgearbeitet.
26. Mai 2010.
Die Straßenbaubeitragssatzung der an dem Rechtsstreit beteiligten Kommune wies drei Regelungen auf, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) prinzipiell bedenklich oder sogar eindeutig rechtsfehlerhaft waren:
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Die Satzung enthielt eine unzulässige Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich;
- sie wies die Regelung auf, dass die Zahl der Vollgeschosse sich bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) nach der Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse ermittle; ob diese Regelung in Brandenburg zulässig ist, wird derzeit mehreren Verfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg entschieden;
- sie enthielt eine sog. Vorverteilungsregelung, nach der sich die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zwischen Grundstücken im Innen- und im Außenbereich anhand von Frontmeterlängen bestimmen sollte; ob eine derartige Regelung in Brandenburg zulässig ist, ist bislang nicht geklärt.
Die Klage hatte gleichwohl keinen Erfolg, da der angegriffene Straßenbaubeitragsbescheid unter Berücksichtigung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit über eine hinreichende satzungsrechtliche Grundlage verfügte. Der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit besagt, dass die Straßenbaubeitragssatzung stets (nur) im Hinblick auf ihre Tauglichkeit (Wirksamkeit) für die jeweils konkrete Abrechnungsmaßnahme in den Blick zu nehmen ist. Zu den oben genannten (möglichen) Satzungsmängeln führte das Gericht aus:
- Die Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung führe lediglich dazu, dass die im Innenbereich gelegenen Grundstücke vollständig heranzuziehen sein, was sich aus der Satzung auch ergebe, wenn man die Passage zur Tiefenbegrenzung streiche; dies entspreche offenkundig auch dem Regelungswillen der Kommune, wenn sie die Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsanordnung gekannt hätte.
- Die Wirksamkeit der Regelung zu Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse im unbeplanten Innenbereich ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass es zu keinem anderen Ergebnis führen würde, wenn man darauf abstellte, welche höchstmögliche Bebauung sich nach dem Maß der Umgebung einfüge.
- Die Wirksamkeit der Vorverteilungsregelung könne auf sich beruhen, da keine Außenbereichsfläche durch die konkrete Maßnahme bevorteilt werde, so dass diese Regelung im vorliegenden Fall gar nicht einschlägig sei.
Insgesamt ein schöner Beispielsfall, der zeigt, wie der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit von Straßenbaubeitragssatzungen die Beitragserhebung „stabilisieren“ kann. Die Entscheidung kann über uns abgefordert werden.