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Kostenunterdeckungs- bzw. Überdeckungsausgleich bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren

Das OVG Münster hat sich in einer neueren, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu dem Mechanismus des Kostenunterdeckungs- bzw. Überdeckungsausgleichs nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG-NRW geäußert. Da das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz dem Nordrhein-Westfälischen nachgebildet ist und im Übrigen die brandenburgische Rechtsprechung vielfach Anleihe an der Rechtsprechung des OVG Münster nimmt, ist diese Entscheidung auch für das Land Brandenburg von Interesse.

03. Juni 2010.  Nach Auffassung des OVG Münster können Kostenunter- oder -überdeckungen i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder die im Bemessungszeitraum kalkulierten Kosten oder aber die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Maßstabseinheiten) höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies geplant bzw. prognostiziert war. Die Vorschrift dient daher allein der Abfederung von Planungs- oder Prognosefehlern. Dies führt das OVG Münster zu der Schlussfolgerung, dass allein mit einer Einnahme-Überschussrechnung am Ende einer Kalkulationsperiode der Nachweis etwa für das Vorliegen einer Kostenunterdeckung nicht geführt werden kann. Zu fragen ist nämlich, ob die jeweilige Unterdeckung tatsächlich auf einem Prognosefehler beruht. Ist die Unterdeckung letztlich auf einen Ausfall von Forderungen, etwa durch die Insolvenz eines großen Gebührenschuldners, zurückzuführen, soll nach Auffassung des OVG Münster diese Unterdeckung nicht aufwandserhöhend in folgenden Gebührenzeiträumen berücksichtigt werden.

Ob dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und ob diese Rechtsprechung auch von den brandenburgischen Verwaltungsgerichten übernommen wird, bleibt abzuwarten.


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