Berliner Straßenausbaubeitragsgesetz geändert
Das Berliner Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) wurde nach vier Jahren „Erprobungszeit“ zum ersten Mal geändert (GVBl. 2010 Nr. 17 vom 22. Juli 2010, S. 398).
23. Juli 2010.
Neuerdings ist eine Verteilung der Straßenbaukosten auf einen beschränkten Kreis von Anliegern – nämlich allein die Anlieger an der von Baumaßnahmen betroffenen Teilstrecke einer Straße - zulässig. Dies setzt voraus, dass die Teilstrecke selbständig nutzbar, hinreichend deutlich abgrenzbar und mindestens 200 m lang ist. Außerdem müssen sich die Vorteile der Inanspruchnahmemöglichkeit im Wesentlichen auf diese Strecke beschränken. Der Gesetzgeber erhofft sich durch diese Regelung eine leichtere Handhabung der Abrechnung von Maßnahmen an sehr langen Straßen, wie zum Beispiel dem 3,5 km langen Kurfürstendamm. Für die betroffenen Anlieger heißt das jedoch, dass die Kosten eventuell auf sehr viel weniger Schultern verteilt werden. Mit anderen Worten: Weniger Anlieger zahlen höhere Beiträge.
Rückwirkend zum 25. März 2006 entfällt allerdings die Beitragsfähigkeit der Kosten für Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung. In den kommenden Jahren ist eine deutliche Senkung des Energieverbrauchs und des CO-2-Ausstoßes durch Umstellung auf stromsparende und wartungsarme Leuchtkörper geplant. Dies dient nach Auffassung des Gesetzgebers in erster Linie öffentlichen Interessen. Mit den Kosten sollen die Grundstückseigentümer nicht belastet werden.
Achtung: Aufgrund des rückwirkenden Wegfalls der Beitragsfähigkeit müssen schon erlassene Beitragsbescheide reduziert werden, soweit sie Kosten für Straßenbeleuchtung umlegen und sofern sie noch nicht bestandskräftig geworden sind!