Ist doch alles Gold, das glänzt? BGH zum Lindt-Hasen
Der Streit um ein Konkurrenzprodukt zum Lindt-Goldhasen geht in die dritte Runde beim Oberlandesgericht Frankfurt. Der BGH hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 - I ZR 57/08 - den Rechtsstreit um die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokohasen zum zweiten Mal an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.
17. Juli 2010.
Bereits seit 2002 streiten die Parteien darum, ob ein Schokoladen-Osterhase des Herstellers Riegelein den als Dreidimensionale Marke geschützten Lindt-Goldhasen verletzt. Das OLG Frankfurt hatte zunächst mit Urteil vom 29. Januar 2004 - 6 U 10/03 - die Verwechslungsgefahr mit dem Argument verneint, der Lindt-Hase werde in erster Linie durch den Schriftzug "Lindt" und sein rotes Halsband geprägt. Der BGH hat mit Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 37/04 die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen und insbesondere moniert, es dürfe bei einer bekannten dreidimensionalen Marke nicht in erster Linie auf den aufgedruckten Schriftzug abgestellt werden. Das OLG Frankfurt hat dann allerdings mit Urteil vom 8. 11. 2007 erneut dem Riegelein-Hasen Recht gegeben und nunmehr ausgeführt, im Termin seien beide Hasen vorgelegt worden. Der Riegelein-Hase unterscheide sich maßgeblich durch die Farbgebung, die auf den zuvor vorgelegten Fotos nicht ganz deutlich geworden sei, er sei bronzefarben.
Der BGH hat das Urteil jetzt erneut aufgehoben und zwar unter anderem mit der Begründung, er habe die Verwechslungsgefahr nicht beurteilen können, weil die Hasen sich nicht in der Akte befunden hätten - ob sie nach der Berufungsverhandlung verspeist wurden, erwähnt der BGH nicht. Im Übrigen beanstandet der BGH, dass das OLG nach wie vor den Gesamteindruck des Lindt-Hasen nicht zutreffend ermittelt habe, weil dem Verkehr bei einer durchgeführten Verkehrsbefragung nur ein kleineres Exemplar des Hasen mit kleiner Schrift, aufgemalten Gestaltungsmerkmalen und ohne rote Schleife gezeigt worden sei.