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Freie Bahn für "Ostalgie"

20 Jahre nach dem Zusammenbruch der DDR spielten das Kürzel und das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik die Hauptrolle in einem markenrechtlichen Verfahren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil (I ZR 92/08) entschieden, dass ein DDR-Logo auf Kleidungsstücken keine Markenrechte verletzt, solange es vom Verkehr als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen aufgefasst wird.

21. Juli 2010.  Der Kläger hatte sich unter anderem für Kleidungsstücke die Wortmarke "DDR" sowie als Bildmarke das Staatswappen der DDR schützen lassen. Er nahm den Beklagten, der neben anderen "ostalgischen" Produkten auch T-Shirts mit dem Aufdruck "DDR" und dem Staatswappen vertreibt, auf Unterlassung in Anspruch. Der BGH hat die Klage abgewiesen, da die Symbole im konkreten Fall nicht die Markenrechte des Klägers verletzten. Eine Verletzung von Markenrechten setze eine "markenmäßige" Verwendung des Zeichens voraus - der Verkehr müsse demnach die Symbole als Hinweis auf die Herkunft der Produkte, etwa auf das herstellende Unternehmen, verstehen. Dies sei hier nicht der Fall: Der Verkehr fasse die auf der Vorderseite der T-Shirts angebrachten Symbole nicht als Herkunftshinweis, sondern ausschließlich als dekoratives Element auf.

Schon in der Opel-Blitz-Entscheidung hatte der BGH eine Markenverletzung mit der Begründung abgelehnt, die angesprochenen Verkehrskreise sähen das bekannte Opel-Zeichen auf dem Kühlergrill von Spielzeugautos lediglich als Abbildungsdetail der Wirklichkeit und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Modellautos an.

Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein Zeichen markenmäßig verwendet wird. In der "DDR-Entscheidung" läge eine markenmäßige Verwendung wohl dann vor, wenn das geschützte Zeichen auf einem eingenähten Etikett an der Innenseite eines Kleidungsstücks angebracht wäre. Auch bekannte Produktnamen oder Fantasiebezeichnungen auf der Vorderseite von Kleidungsstücken versteht der Verkehr in der Regel als Hinweis auf den Hersteller, insbesondere wenn sie als Etikett am Kragen oder im Brustbereich angebracht sind.

Nicht zu entscheiden hatte der BGH im Übrigen die Frage, ob die Marken des Klägers als Hoheitszeichen eines nicht mehr existierenden Staates überhaupt eintragungsfähig sind. Hier hatte schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Markenfähigkeit eines Zeichens dem Eintragungsverfahren vorbehalten ist. Das Verletzungsgericht ist insoweit an die Eintragungsentscheidung (im Streitfall des Deutschen Patent- und Markenamts) gebunden.



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