OLG Frankfurt: Einen Toast auf das Formschnitzel - oder umgekehrt
Ein Schnitzel in Form eines Toastes genießt weder Geschmacksmusterschutz, noch ist die Produktidee über das Wettbewerbsrecht zu schützen. Dies hat das OLG Frankfurt (
Beschl v. 2. Februar 2010 - 6 U 236/09) entschieden.
21. Juli 2010.
Die Antragstellerin hatte ein quadratisches Formschnitzel als Geschmacksmuster angemeldet und verlangte von der Antragsgegnerin, die ein ähnliches Produkt vertrieb, Unterlassung aus dem Geschmacksmuster und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 a UWG.
Das OLG Frankfurt hat dem Geschmacksmuster den Schutz versagt, weil es an der erforderlichen Eigenart fehlte. Zum wettbewerblichen Leistungsschutz führt das Gericht aus, die von der Antragstellerin umgesetzte Produktidee, dem Verbraucher paniertes Formfleisch zur Zubereitung in einem handelsüblichen Toaster zur Verfügung zu stellen, sei als solche einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von vornherein entzogen. Die erforderliche Herkunftstäuschung könne nur angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin es unterlassen habe, durch zumutbare Abweichungen für eine Unterscheidbarkeit der sich gegenüberstehenden Produkte zu sorgen. Zumutbare Abweichungen stünden der Antragsgegnerin aber für eine Fleischscheibe, die auf ein Toastbrot passe, nicht zur Verfügung, "da die im Wesentlichen quadratische Grundform sowie die Abmessungen der Stücke durch den vorgesehenen Verwendungszweck, nämlich die Zubereitung in einem haushaltsüblichen Toaster, vorgegeben sind."
Weiter heißt es:
"Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung müssen sich die Antragsgegnerinnen insbesondere nicht darauf verweisen lassen, ihren Formstücken eine andere Grundform wie etwa diejenige eines Ovals oder eines Parallelogramms zu geben. Abgesehen davon, ob etwaige Herkunftsvorstellungen des Verkehrs, die an der Besonderheit des neuartigen Erzeugnisses als solcher anknüpfen, durch derartige Abweichungen in der Grundform überhaupt in eine andere Richtung gelenkt werden könnten, hätten diese abweichenden Formen auch den Nachteil, dass bei ihrer Verwendung die durch den Toaster vorgegebene Fläche zur Erhitzung des Toastgutes nicht in vollem Umfang ausgenutzt würde."
Das Gericht verweist im Übrigen auch auf § 3 II Nr. 2 MarkenG, der vorsieht, dass ein Markenschutz nicht möglich ist, wenn die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware nur einer technischen Wirkung zuzuschreiben sind. Dieser Gedanke sei auch bei der Prüfung des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu berücksichtigen.