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Bundesverwaltungsgericht zum Lauf der Widerspruchsfrist bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung

In einem Beschluss vom 11. März 2010 (7 B 36/09) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) seine Rechtsprechung zur Gestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung präzisiert.

05. Juli 2010.  Gegenstand des Verfahrens war eine bergrechtliche Genehmigung für ein Bergbauunternehmen. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete dahin, dass „gegen diesen Bescheid“ innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Die Genehmigung entfaltete belastende Wirkung für einen Grundstückseigentümer. Die Behörde übermittelte diesem daher eine Durchschrift des Bescheids mit einem formlosen Anschreiben. Erst über einen Monat später, also nach Ablauf der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO, ging der Widerspruch des Grundstückseigentümers bei der Behörde ein. Dieser vertrat die Ansicht, die Rechtbehelfsbelehrung sei ihm gegenüber unterblieben, weil das Anschreiben der Behörde nicht klargestellt habe, dass die Rechtsmittelbelehrung in der Genehmigung sich auch auf ihn als Drittbetroffenen bezog. Deshalb sei gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist für den Widerspruch in Gang gesetzt worden. In der zweiten Instanz war die Klage des Grundstückseigentümers dennoch als unzulässig abgewiesen worden.

Das BVerwG bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts und ließ die Revision nicht zu. Nach § 58 Abs. 1 VwGO müsse die Rechtsbehelfsbelehrung auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung keine Aussage darüber treffen, wer Widerspruch erheben dürfe. So lag es auch im entschiedenen Fall, denn die Behörde hatte abstrakt formuliert, dass „gegen diesen Bescheid“ Widerspruch erhoben werden könne. Damit musste sich nach dem Beschluss des BVerwG auch der Kläger als Drittbetroffener angesprochen fühlen. Da die Rechtsbehelfsbelehrung weder unvollständig noch unrichtig war, blieb es somit bei der Monatsfrist.

Wichtig für die Praxis:
Wendet sich die Rechtsbehelfsbelehrung – anders als hier – konkret an den Adressaten des Bescheids („Gegen diesen Bescheid können Sie...“), muss in einem Begleitschreiben an den Drittbetroffenen klargestellt werden, dass auch er widerspruchsbefugt ist. Ansonsten ist die Rechtsbehelfsbelehrung teilweise „unterblieben“ i. S. v. § 58 Abs. 2 VwGO und es läuft eine Jahresfrist für den Widerspruch.


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