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Straßenbaubeitragsrecht Berlin, neuer FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Straßenausbaubeitragsrecht in Berlin haben wir zusammengetragen und beantworten sie

13. Juli 2010.  Nachdem sich die Berliner Verwaltung zunächst sehr schwer tat, das Straßenausbaubeitragsgesetz vom 25. März 2006 anzuwenden, werden immer mehr Maßnahmen geplant und durchgeführt, bei denen die Anlieger an der Finanzierung der Straßenbaukosten beteiligt werden. Im Anschluss an unseren FAQ vom 20. Juli 2007, der nach wie vor über diese Seite abgerufen werden kann, geben wir nachfolgende Hinweise zu einigen weiteren Fragen des Berliner Straßenbaubeitragsrechts.

LOH Rechtsanwälte beraten seit vielen Jahren im Bereich des öffentlichen Abgabenrechts und dabei schwerpunktmäßig in kommunalen Beitrags-, Steuer- und Gebührenrecht. Unsere FAQ zum Straßenbaubeitragsrecht dienen als erste Orientierung. Eine individuelle Beratung können Sie nicht ersetzen. Wenn Sie mehr Fragen haben, schreiben Sie Frau Dr. Swenja Rieck oder Herrn Dr. Ulrich Becker eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

Die Straße vor meinem Grundstück ist in einem vollständig intakten Zustand. Das Bezirksamt plant nun allerdings eine größere Straßenbaumaßnahme, weil die Berliner Wasserbetriebe ohnedies Sanierungsarbeiten an den Schmutzwasserkanälen zur Grundstücksentwässerung durchführen müssen. Kann das Bezirksamt hierfür Straßenbaubeiträge erheben?

Dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Beitragsfähig sind nach dem Straßenbaubeitragsgesetz nur Verbesserungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsmaßnahmen. Wenn eine vollständig intakte Straße lediglich wegen Kanalbauarbeiten für die Grundstücksentwässerung aufgerissen wird und nach Abschluss der Kanalbauarbeiten wieder in den Zustand zurückversetzt wird, den sie vor Durchführung der Baumaßnahme hatte, liegt in der Regel keine beitragsfähige Maßnahme vor.

Können Anlieger eigentlich auch selbst Straßenbau durchführen?

In der Tat sieht das Straßenausbaubeitragsgesetz (§ 1 Abs. 3) die Möglichkeit vor, dass sich Anlieger (oder Dritte) gegenüber dem Land Berlin durch Vertrag verpflichten können, Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen ganz oder teilweise auf eigene Kosten selbst durchzuführen. Das Land Berlin ist allerdings zu einem Abschluss derartiger Verträge nicht verpflichtet.

Bei Straßenbaumaßnahmen kommt es immer wieder vor, dass Baumaterial, z. B. alte Pflastersteine, aus der Straße entfernt wird, welche einen erheblichen Wert aufweist und an anderer Stelle weiter verwendet werden kann. Ist dies eigentlich bei der Abrechnung der Baumaßnahme zu berücksichtigen?

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Berlin bzw. des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg ist hierzu bislang nicht bekannt. Nach der Rechtsprechung aus anderen Bundesländern muss allerdings in der Tat der Wert des ausgebauten und wieder verwertbaren Materials den Anliegern „gutgeschrieben“ werden, so dass dies eine Verminderung des umlagefähigen Aufwandes bewirkt.

Kann ich mich durch eine Zahlung von einer späteren Straßenbaubeitragspflicht „frei kaufen“?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der Fachbegriff heißt hierzu „Ablösevereinbarung“ (vgl. § 23 Straßenausbaubeitragsgesetz). Die Ablösung kann allerdings immer nur im Hinblick auf eine konkrete Baumaßnahme getroffen werden. Dies bedeutet, dass die Verwaltung bereits konkretere Planungsunterlagen erstellt haben muss. Die Höhe des Ablösebedarfs orientiert sich an dem voraussichtlichen Beitrag. Die Vereinbarung eines geringeren Ablösebetrages als des voraussichtlichen Beitrages ist rechtlich nicht zulässig.

In welchem Zeitraum verjähren Straßenausbaubeiträge?

Es gibt zwei Fristen, die auseinander gehalten werden müssen. Zum einen gibt es eine Frist, innerhalb der der Straßenausbaubeitrag festgesetzt werden muss (sog. Festsetzungsfrist). Hieran schließt sich eine weitere Frist an, innerhalb derer der festgesetzte fällige Beitrag realisiert werden muss. Beide Fristen betragen in Berlin vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem nach Abschluss der Arbeiten (Erfüllung des Bauprogramms) der Aufwand feststellbar ist. Dabei kommt es in der Regel auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung an. Mit Ablauf des Jahres, in dem der festgesetzte Beitrag fällig geworden ist, beginnt die vierjährige Zahlungsfrist, nach deren Ablauf die Forderung, so sie nicht ausgeglichen wurde, zahlungsverjährt. Von der Zahlungsfrist zu unterscheiden ist die Fälligkeit der Beitragsforderung. Diese tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides ein. Ab Fälligkeit muss der Beitrag gezahlt und kann die Beitragsforderung auch vollstreckt werden. Außerdem fallen, wenn trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird, Säumniszuschläge an. „Vergisst“ das Land Berlin allerdings, eine fällige Beitragsforderung innerhalb der 4-Jahres-Frist zu realisieren, erlischt die Beitragsforderung.


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