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Dauerwohnen in Wochenendhäusern

Seit dem 5. Juli 2010 ist der neue Wochenendhauserlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) in Kraft. In einem Hinweisschreiben erläutert das Ministerium, unter welchen Voraussetzungen eine befristete Duldung der Wohnnutzung bei Wochenendhäusern ausnahmsweise in Betracht kommen kann.

28. Juli 2010.  In dem Wochenendhauserlass geht das Ministerium zunächst ausführlich auf bauplanungsrechtliche Fragen und Fragen des Bestandsschutzes ein und macht deutlich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wochenendhauses fast immer illegal sei, auch wenn Behörden dagegen lange Zeit - zum Teil seit DDR-Zeiten - nicht vorgegangen sind. Die zuständigen Behörden dürften sich zwar nicht wahllos einzelne Bauherren oder Nutzer herausgreifen. Sie dürften aber auch nicht wegschauen bzw. ordnungsbehördlich untätig bleiben, wenn sie Kenntnis über baurechtswidrige Nutzungen haben. Beim Erlass von Nutzungsuntersagungen oder Rückbauverfügungen müssten sie nach einem Gesamtkonzept vorgehen.

Unter welchen Voraussetzungen eine vorübergehende Duldung der Wohnnutzung in Betracht komme, erläutert das Ministerium in einem zeitgleich veröffentlichten Hinweisschreiben. Danach könne eine befristete Duldung von 3 Jahren als angemessen gelten, wenn die Wohnnutzung bereits länger als 10 Jahre ausgeübt wird (bzw. 5 Jahre bei einer Wohnnutzung bereits zu DDR-Zeiten), das Wochenendhaus zum dauernden Wohnaufenthalt geeignet ist und keine illegalen Baumaßnahmen durchgeführt wurden. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie z.B. hohes Alter oder schwere Erkrankung der betroffenen Person könne ausnahmsweise auch eine Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung für eine längere Zeit (ggf. bis zum Lebensende) angemessen sein.

Das Ministerium empfiehlt den unteren Bauaufsichtsbehörden auch, die Duldung der Wohnnutzung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Nutzer die Nutzungsuntersagung akzeptiert und auf Widerspruch und Klage gegen die Untersagungsverfügung verzichtet.

Den Wochenendhauserlass und das Hinweisschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg finden Sie hier:



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