5. Januar 2012 | Thema: Verwaltung

Kein Recht zur Akteneinsicht in aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren – auch nach Abschluss des Verfahrens?

Seit 1998 steht den Bürgern Brandenburgs ein Recht auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) zu. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 (VG Potsdam 9 K 116/08) die Frage entschieden, ob einem Beschwerdeführer oder einem Dritten in einem kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahren ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist.

 

In dem zugrunde liegenden Verfahren begehrte die Klägerin Einsicht in Genehmigungsakten über  Entgelte, die eine GmbH für die ihr übertragene Pflicht zur Tierkörperbeseitigung erhoben hatte. Das Verwaltungsgericht Potsdam bewertete die Entgeltgenehmigung der Behörde gegenüber der GmbH als Ausübung von Aufsicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AIG und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Staatliche Aufsicht unterfalle grundsätzlich nicht dem allgemeinen, bedingunglos eingeräumten Akteneinsichtsrecht. Entgegen der Auffassung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 27. April 2010 -  3 K 1595/05) stelle nach Ansicht der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam die Aufsicht eine über den Abschluss eines einzelnen Genehmigungsvorgangs hinaus andauernde Aufgabe dar, denn auch nachträgliche Überprüfungsmaßnahmen seien denkbar.

 

Autor: Dr. Ulrich Becker 

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