18. August 2010 | Thema: Arbeit

Anhörung des Arbeitnehmers vor Verdachtskündigung – Recht auf Teilnahme eines Rechtsanwalts?

Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anzuhören. Dabei sind dem Arbeitnehmer nicht nur die konkreten Verdachtsmomente mitzuteilen, sondern der Arbeitgeber muss es dem Arbeitnehmer auch ermöglichen, entweder einen Rechtsanwalt zur Anhörung hinzuzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt schriftlich zu äußern. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. November 2009 – 6 Sa 1121/09) entschieden.

Mit seiner Entscheidung folgt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Tendenzen des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte bereits festgestellt, dass dem Arbeitnehmer prinzipiell zugestanden werden müsse, einen Rechtsanwalt bei der Anhörung hinzuzuziehen (Urteil vom 13. März 2008 – 2 AZR 961/06).

Der aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg lag ein Fall zugrunde, bei dem der Filialleiter eines Einzelhandelsgeschäfts verdächtigt wurde, 5 € Fundgeld für sich behalten zu haben. Weil das Unternehmen es versäumte, kurzfristig einen Anhörungstermin anzusetzen, an dem der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers hätte teilnehmen können bzw. dem Arbeitnehmer eine Frist zu setzen, innerhalb der er sich durch seinen Anwalt zu dem Vorwurf hätte äußern können, hielt das Gericht die Verdachtskündigung für unwirksam.

Ob das nur für Fälle gilt, in denen der Arbeitnehmer die Teilnahme eines Rechtsanwalts selbst einfordert oder ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch auf sein Recht hinweisen muss, bleibt abzuwarten. Hierzu liegen noch keine Entscheidungen der Arbeitsgerichte vor.

In Zukunft sind Arbeitgeber gut beraten, dem jeweiligen Arbeitnehmer die Beteiligung eines Rechtsanwalts im Anhörungsverfahren zu gestatten. Um Konflikte im Betrieb oder unbedachte Äußerungen während des Anhörungstermins zu vermeiden empfiehlt es sich oftmals, gerade in Hinblick auf ein späteres Kündigungsschutzverfahren, eine schriftliche Anhörung durchzuführen.

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