12. Juli 2011 | Thema: Arbeit
Bei einer Kündigung durch einen Niederlassungs-, Objekt- oder Geschäftsstellenleiter kann nur in engen Grenzen davon abgesehen werden, eine Vollmacht beizufügen
Die schlichte Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Position zur Kündigung berechtigt ist, reicht nicht aus. Für ein Inkenntnissetzen des Arbeitnehmers über die Bevollmächtigung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift (§ 174 Satz 2 BGB) bedarf es darüber hinaus eines zusätzlichen Handelns des Vollmachtgebers, aufgrund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14. April 2011(Az: 6 AZR 727/09) entschieden.
Mit seiner Entscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass eine Klausel, mit der festgelegt wird, dass der Inhaber einer bestimmten Position zur Kündigung des Arbeitsvertrages berechtigt ist (beispielsweise „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden.“), allein nicht ausreicht, um ein Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers nach § 174 BGB auszuschließen. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich dabei um die bloße Kundgabe einer dem jeweiligen Stelleninhaber erteilten Innenvollmacht. Aus dem Zweck des § 174 BGB folge indes, dass der Arbeitnehmer nur dann von der Bevollmächtigung Kenntnis habe, wenn ihm zumindest aufgezeigt worden wäre, auf welche Weise er den Namen der aktuell zur Kündigung berechtigten Person erfahren könne.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag ein Fall zugrunde, in dem sich eine Reinigungskraft gegen ihre Kündigung gewehrt hatte. Im Arbeitsvertrag der Klägerin befand sich eine Klausel, nach der der Objekt- bzw. Niederlassungsleiter dazu berechtigt sei, Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben, dass von ihrem Niederlassungsleiter, den die Klägerin indes weder persönlich noch namentlich kannte, unterzeichnet war. Auch dass der Unterzeichner des Kündigungsschreibens tatsächlich der Niederlassungsleiter war, wusste die Klägerin nicht. Sie wies die Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück und erhob Kündigungsschutzklage.
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte und das Landesarbeitsgericht Hessen das Urteil teilweise abgeändert hatte, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung unwirksam sei. Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass der Empfänger der Willenserklärung bei einem einseitigen Rechtsgeschäft darüber Gewissheit haben müsse, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt sei und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung zurechnen lassen müsse. Der Empfänger einer solchen Nachricht müsse nicht nachforschen, welche Stellung der Erklärende habe und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden sei. Die Berufung eines Mitarbeiters auf eine bestimmte Position sei zunächst ein rein interner Vorgang. Demgegenüber verlange ein Inkenntnisetzen im Sinne des § 174 S. 2 BGB einen äußeren Vorgang, der diesen inneren Vorgang öffentlich mache und auch die Arbeitnehmer in Kenntnis setze, die erst nach einer eventuell im Betrieb bekannt gemachten Berufung des kündigenden Mitarbeiters in eine mit dem Kündigungsrecht verbundene Funktion, eingestellt worden seien. Hingegen genüge es nicht, wenn sich die Zuordnung der Person zur Funktion aus öffentlich zugänglichen Quellen ergebe. In dem Fall müsse der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass und wo sie sich entsprechend informieren können (beispielsweise über das Intranet oder am sog. „Schwarzen Brett“).
Arbeitgeber sind künftig gut beraten, sich nicht darauf zu verlassen, dass ihre Arbeitnehmer denjenigen, der zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist, schon kennen werden. Stattdessen empfiehlt es sich, gemeinsam mit der Klausel zur Kündigungsberechtigung auch einen Hinweis darauf mit aufzunehmen, wo konkret sich der Arbeitnehmer darüber informieren kann, welcher Mitarbeiter diese Position jeweils besetzt. Dort muss sich dann der Hinweis darauf befinden, wer der Inhaber der zur Kündigung berechtigenden Position ist.




