25. Mai 2011 | Thema: Verwaltung
Bei Feuerwehreinsätzen kommt es auf Minuten an – auch für die Gebühren
Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich mit einem Urteil vom 10. Februar 2011 einer zu pauschalen Bemessung von Feuerwehrbenutzungsgebühren in Berlin entgegengestellt.
Gegenstand des Verfahrens (Az. OVG 1 B 73.09) war ein Gebührenbescheid der Berliner Feuerwehr, mit dem der Kläger zur Erstattung von Kosten für den Einsatz eines Löschhilfefahrzeugs nach einem Verkehrsunfall herangezogen worden war. Einschließlich An- und Abfahrzeit hatte der Einsatz dieses Fahrzeugs 34 Minuten gedauert. Nach der als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid herangezogenen Tarifstelle K 2.2.1 der Anlage zur Feuerwehrbenutzungsgebührenverordnung Berlin war die Gebühr für eine Einsatzzeit von „bis zu einer Stunde“ bemessen worden. Daneben war in der Tarifstelle nur noch die Zeiteinheit „länger als eine Stunde“ vorgesehen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstieß die Gebühr damit gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität. Dieser gemeinhin aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete abgabenrechtliche Grundsatz besagt, dass Benutzungsgebühren leistungs- und nicht kostenbezogen zu bemessen sind. Bei einer nach Art und Umfang gleichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung muss demnach auch dann der gleiche Gebührensatz gelten, wenn dem Einrichtungsträger im Einzelfall unterschiedlich hohe Kosten entstanden sind. Das Oberverwaltungsgericht betont darüber hinaus, Gebühren sollten idealerweise variabel, also je nach in Anspruch genommener Leistung erhoben werden.
Für Feuerwehreinsätze mit einer Einsatzzeit unter einer Stunde werde jedoch generell die gleiche Gebühr verlangt wie für einstündige Einsätze. Ein sachlicher Grund, der die zeitliche Pauschalierung auf die Einsatzzeit „bis zu einer Stunde“ hätte rechtfertigen können, bestand nach Ansicht des Gerichts nicht. Die Einsatzzeiten ließen sich mit Hilfe des Feuerwehrleitsystems ohne erheblichen Aufwand minutengenau erfassen. Dementsprechend hätte auch die kalkulierte Gebühr für eine Minute mit der tatsächlichen Einsatzzeit multipliziert werden können. Die Festsetzung der für die Einsatzdauer von einer Stunde kalkulierten Gebühr stelle danach eine willkürliche Gleichbehandlung der Gebührenschuldner dar.
Ob auf der Grundlage dieses Urteils auch für Feuerwehreinsätze in Brandenburg zwingend eine minutengenaue Abrechnung erfolgen muss, ist offen.




