19. Oktober 2010 | Thema: Arbeit
Betrugsschaden in Höhe von 166 EUR vs. 40jährige Betriebszugehörigkeit – Erhöhte Anforderungen an die Interessensabwägung bei verhaltensbedingten Kündigungen?
Für eine verhaltensbedingte Kündigung bedarf es nicht nur eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB, sondern auch einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall. Hat der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung oder eine sonstige grobe Pflichtverletzung zulasten seines Arbeitgebers begangen, rechtfertigt dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer jedoch durch seine langjährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit ein hohes „Vertrauenskapital“ angesammelt hat, kann dieses nicht durch eine einzige Pflichtverletzung wieder zerstört werden. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, ist die Kündigung unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. September 2010 – 2 Sa 509/10) entschieden.
In seiner Entscheidung beruft sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf das „Emmely-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09). Dieses hatte im Fall einer Kassiererin, die einen fremden Pfandbon im Wert von 1,30 EUR zu ihrem eigenen Vorteil eingelöst hatte, entschieden, dass die Arbeitnehmerin durch ihre mehr als dreißigjährige weitestgehend störungsfrei verlaufende Betriebszugehörigkeit ein „Vertrauenskapital“ aufgebaut habe. Dieses sei so groß, dass es durch einen einmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt werden könne.
Der aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg lag nunmehr ein Fall zugrunde, bei dem eine Zugansagerin ihrer Arbeitgeberin eine Quittung über 250 EUR wegen „Speisen und Getränke“ für die Bewirtung ihrer Kollegen aufgrund ihres 40jährigen Dienstjubiläums vorgelegt hatte. In Wirklichkeit hatte sie nur Kosten in Höhe von 83,90 EUR gehabt. Die falsche Quittung hatte sie sich von einer Bekannten ausstellen lassen. Da die Arbeitgeberin sich dazu bereit erklärt hatte, die Bewirtungskosten von Mitarbeitern im Rahmen von Dienstjubiläen bis zu einer Höhe von 250 EUR zu übernehmen, zahlte sie den vollen Betrag an die Arbeitnehmerin aus. Als sie den Betrug bemerkte, kündigte sie der Mitarbeiterin fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung für unwirksam und begründete seine Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin in dem Unternehmen seit 40 Jahren beschäftigt gewesen sei, ihre Pflichtwidrigkeit sich auf eine Ausnahmesituation bezogen habe und das Fehlverhalten nicht im Zusammenhang mit dem „Kernbereich“ ihrer Tätigkeit gestanden habe. An dieser Wertung könne auch der beträchtliche Schaden in Höhe von rund 166 EUR nichts ändern. Denn wenn die Arbeitnehmerin tatsächlich Bewirtungskosten in Höhe von 250 EUR gehabt hätte, hätte die Arbeitgeberin diesen Betrag auch ohne Wenn und Aber ersetzt. Daran zeige sich bereits, dass sich der „Unwertcharakter“ einer Tat nicht notwendig aus der Schadenshöhe herleiten lasse.
Die Entscheidung wird die seit dem „Emmely-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichts auf Arbeitgeberseite bestehende Rechtsunsicherheit weiter verstärken. Denn auf der einen Seite halten die Arbeitsgerichte daran fest, dass Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers grundsätzlich dazu geeignet sind, eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auf der anderen Seite kann die Art und Weise der Tatbegehung sowie das Verhalten vor und nach der Tat im Rahmen der Interessenabwägung die Kündigung unwirksam machen.
Ob sich aus diesem Urteil jedoch bereits eine Tendenz in der Rechtsprechung ablesen lässt, die Anforderungen an verhaltensbedingte Kündigungen vor allem mit Hinweis auf das erworbene „Vertrauenskapital“ insgesamt weiter zu erhöhen, bleibt abzuwarten.
In Zukunft sind Arbeitgeber gut beraten, rechtlich relevante Pflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter konsequent abzumahnen. Denn ein Vertrauensverhältnis kann zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages nur dann entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit weitestgehend störungs- und beanstandungsfrei verlaufen ist.




