25. Januar 2007 | Thema: Unternehmen
BGH: Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Werklohnanspruch des Auftragnehmers bei außerordentlicher Kündigung des Werkvertrags zur Fälligkeit der Abnahme bedarf.
Der BGH hat dies nun in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung bejaht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – VII ZR 146/04; www.bundesgerichtshof.de). In dem Fall hatte der Auftraggeber den Werkvertrag mit den Generalunternehmer, in dem die VOB/B vereinbart waren, außerordentlich gekündigt. Der Auftragnehmer legte Schlussrechnung, deren Ausgleich der Auftraggeber mit dem Hinweis auf die fehlende Abnahme und Abnahmefähigkeit verweigerte.
Nach bisheriger Rechtsprechung bedurfte das infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung unfertige Werk keiner Abnahme, um die Vergütung fällig werden zu lassen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 – VII ZR 249/85). An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest.
An die Voraussetzungen der Fälligkeit des für den erbrachten Leistungsteil geschuldeten Anspruchs auf Vergütung seien keine geringeren Anforderungen zu stellen, als sie für den Fall des vollständig durchgeführten Vertrages bestünden. Diese Gleichstellung setze aber voraus, dass eine Abnahme auch der nur teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich möglich sei. Dem Auftragnehmer ist deshalb zu empfehlen, nach Kündigung des Werkvertrags die Abnahme zu beantragen.







