22. August 2008 | Thema: Vergabe / Verwaltung

BGH äußert sich zu den Anforderungen an die Benennung von Nachunternehmern

Im Zusammenhang mit der Forderung der Bezeichnung von Leistungen, die an Nachunternehmer vergeben werden sollen, stellt sich – für den Auftraggeber wie für den Bieter – oftmals die Frage, ob bereits mit dem Angebot die Nachunternehmer zu benennen sind und auch deren Verpflichtungserklärung vorzulegen ist.

Soweit der öffentliche Auftraggeber die Verpflichtungserklärung bereits mit dem Angebot verlangt, führt dies nicht selten zum zwingenden Ausschluss von lukrativen Angeboten, weil die Bieter dieser Forderung häufig nicht entsprechen (können). Bereits aus diesem Grund sollte mit dieser Anforderung nur sehr vorsichtig umgegangen werden.

Der BGH (Urteil vom 10.6.2008, X ZR 78/07) wirft nunmehr zusätzlich die Frage auf, ob eine Bieterpflicht zur verbindlichen Benennung der Nachunternehmer zumutbar ist und äußert hieran deutliche Zweifel. Das Gericht ist der Auffassung, die Belastung der Bieter stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen dieser Vorgehensweise für die Vergabestelle. Die Vergabestelle könne nämlich zu gegebener Zeit nach Angebotseröffnung die Verpflichtungserklärungen der im Ergebnis der Submission aussichtsreichen Bieter nachfordern. Ein erheblicher Zeitverlust sei hiermit regelmäßig nicht verbunden.

Dem BGH ist in seinen Ausführungen zuzustimmen. Es gilt für die Vergabestelle, wie bei jeder anderen formalen Anforderung an die Angebote, bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen sorgfältig abzuwägen, ob Erklärungen mit dem Angebot oder auf Verlangen der Vergabestelle abzugeben sind. Sind sie mit dem Angebot abzugeben, muss ein Angebot, dem die Erklärung fehlt, von der Wertung zwingend ausgeschlossen werden.

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