26. Mai 2011 | Thema: Wettbewerb & Marken
BGH: Domainparking-Anbieter Sedo haftet nicht für Markenverletzungen
Der BGH hat mit Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 155/09 –, dessen Gründe jetzt veröffentlicht wurden, entschieden, dass Anbieter von Domainparking-Diensten nicht für die auf ihrer Plattform von Dritten verübten Markenverletzungen haften.
Der BGH führt aus, der Anbieter habe selbst keine Markenverletzung begangen und hafte auch nicht für die Verletzung als Störer. Den Anbieter treffe keine Prüfungspflicht für alle bei ihm geparkten Domains. Auch sei ihm nicht zuzumuten, eine Software zu installieren, die die Domains daraufhin filtere, ob sie bestimmte Begriffe enthielten. Betreibe ein Unternehmen wie Sedo ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, dürften dem Diensteanbieter keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Den Anbieter treffe erst nach Kenntnisnahme von der Verletzung eine Verpflichtung, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.
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