5. Mai 2011 | Thema: Verwaltung
Brandenburgische Kommunen dürfen die Fraktionsstärke in den Gemeindevertretungen selbst bestimmen
05. Mai 2011. Gegenstand der von der Landeshauptstadt Potsdam angestrengten kommunalen Verfassungsbeschwerde war § 32 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Nach dieser Vorschrift musste eine Fraktion in kreisfreien Städten mindestens vier Mitglieder haben. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf wurde die Mindestfraktionsstärke im Übrigen auf zwei Mitglieder, in Gemeindevertretungen mit 32 oder mehr Gemeindevertretern auf drei Mitglieder festgelegt.
Das LVerfG sah durch diese Regelung das in Art. 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistete Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. In dem Urteil vom 15. April 2011 (VfGBbg 45/09) betont das Gericht zunächst, es handele sich bei der Organisationshoheit um einen wesentlichen Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Zwar fielen die äußeren Grundstrukturen der Gemeindeverwaltung in die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers. Hinsichtlich des inneren Verwaltungsaufbaus müsse den Gemeinden jedoch grundsätzlich ein Spielraum zur eigenständigen Regelung ihrer Organisation verbleiben. Belasse der Gesetzgeber den Gemeinden diesen Spielraum, müsse er sich für die genauen Zielsetzungen seiner organisatorischen Regelungen nicht rechtfertigen. Anderenfalls müssten sich für die gesetzgeberischen Organisationsentscheidungen hinreichend gewichtige Gründe finden lassen.
Mit den strikten Vorgaben zur Mindestfraktionsstärke in § 32 Abs. 1 BbgKVerf hatte der Landesgesetzgeber nach Auffassung des Gerichts den Gemeinden jeden Spielraum genommen, in dieser Frage auf konkrete Gegebenheiten vor Ort zu reagieren. Dieser Eingriff in die Organisationshoheit sei indes nicht durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt. Ein Bedürfnis für eine landeseinheitliche Regelung sei nicht erkennbar. Ebenso wenig habe es in der Vergangenheit auf kommunaler Ebene willkürliche Entscheidungen zur Fraktionsstärke gegeben, die als Rechtfertigung für eine eigenständige und abschließende Vorgabe des Landes an Stelle der Gemeinden dienen könnten.
Das LVerfG hat nicht nur den unmittelbar angegriffenen § 32 Abs. 2 Satz 3, sondern auch Satz 2 BbgKVerfG für nichtig erklärt.



