11. Januar 2012 | Thema: Wettbewerb & Marken

Bundespatentgericht entscheidet über “variable Bildmarke”

Der Anmelder einer Bildmarke muss sich für eine graphische Gestaltung entscheiden. Es ist nicht möglich, bei der Anmeldung etwa drei beispielhafte Darstellungen der Bildmarke einzureichen und dann mit der sprachlichen Beschreibung anderer möglicher Erscheinungsformen einen umfassenden Schutz auch für diese anderen (in der Anmeldung nicht graphisch dargestellten) Erscheinungsformen zu erlangen. Dies hat das Bundespatentgericht in einem Beschluss vom 14.11.2011 (29 W (pat) 173/10) entschieden.

 

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