1. August 2011 | Thema: Verwaltung
Der „Kampf ums Altpapier“ ist auch in Brandenburg noch nicht entschieden
Das VG Frankfurt (Oder) hat in einem von LOH Rechtsanwälte (Rechtsanwalt Dr. Christoph Baum) betreuten Eilverfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine abfallrechtliche Untersagungsverfügung des Landkreises Barnim wiederhergestellt.
Der Landkreis hatte einem privaten Wertstoffsammler unter Berufung auf § 21 KrW-/AbfG die Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen – vor allem von Altpapier und Altmetall – aus kommunalen Haushalten untersagt und die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Die untersagte Tätigkeit sei nicht als „gewerbliche Sammlung“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG anzusehen. Insoweit stelle die Annahme von Abfällen von Privathaushalten einen Verstoß gegen die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG dar. Bei ihrer Argumentation stützte sich die Behörde wesentlich auf das Urteil des BVerwG vom 18. Juni 2009, Az. 7 C 16/08 (unsere News vom 8. September 2009). Nach dieser Entscheidung muss für die Frage, ob eine private Entsorgungstätigkeit als „gewerbliche Sammlung“ ausnahmsweise zulässig ist, ein wertender Gesamtvergleich mit dem Bild des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfolgen. Der Sammlungsbegriff des KrW-/AbfG schließt dabei Tätigkeiten aus, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten, in dauerhaften festen Strukturen abgewickelt werden. Die restriktive Gesetzesauslegung durch das BVerwG sieht sich in Fachkreisen zwar starker Kritik ausgesetzt. Zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben dennoch die „Gunst der Stunde“ genutzt und sind mit Untersagungsverfügungen gegen ihre privaten Konkurrenten vorgegangen.
Der Landkreis Barnim hielt das Geschäftsmodell der Antragstellerin für vergleichbar mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem. Das VG Frankfurt (Oder) – Beschluss vom 30. Juni 2011, Az. VG 5 L 405/10 – ist dieser Auffassung entgegen getreten und hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Die Sammeltätigkeit der Antragstellerin unterscheide sich bei summarischer Prüfung in mehreren Punkten erheblich von der des Landkreises. So fehle es z. B. an einer vertraglichen Bindung der Kunden, die vergleichbar mit dem Anschluss- und Benutzungszwang im öffentlich-rechtlichen Bereich wirke. Vielmehr handele es sich um ein auf Freiwilligkeit beruhendes Angebot. Die Sammeltätigkeit der Antragstellerin erfolge darüber hinaus auch unentgeltlich. Daran ändere auch nichts, dass die Antragstellerin ihren Kunden einen vom jeweiligen Marktpreis anhängigen Betrag für die abgegebenen Wertstoffe zahle. Schließlich richte sich das Angebot der Antragstellerin ausschließlich an die Abfallbesitzer im näheren Umkreis ihres Betriebsstandortes, während das öffentlich-rechtliche System flächendeckend im gesamten Landkreis bestehe. Bei dem nach der Rechtsprechung des BVerwG erforderlichen wertenden Gesamtvergleich sei die Tätigkeit der Antragstellerin mithin als eine prinzipiell zulässige „gewerbliche Sammlung“ i. S. v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG einzuordnen.
Der Beschluss des VG Frankfurt (Oder) fügt sich in eine Reihe aktueller verwaltungsgerichtlicher (Eil-)Entscheidungen aus anderen Bundesländern, die eine pauschale Übertragung des Urteils des BVerwG vom 18. Juni 2009 auf sämtliche privaten Entsorgungstätigkeiten ablehnen. Die Untersagung privater Wertstoffsammlungen bleibt also eine komplexe Angelegenheit, deren Rechtmäßigkeit sorgfältig anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen ist.




