26. Februar 2010 | Thema: Arbeit / Unternehmen

Doppelt hält besser – zumindest bei Kaufleuten

Vereinbaren Kaufleute individualvertraglich eine so genannte “doppelte” Schriftformklausel, kann diese nicht mündlich abbedungen werden. Diese ständige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 17. September 2009 – I ZR 43/07 - bestätigt.

Mit einer “doppelten” Schriftformklausel vereinbaren die Parteien, dass nicht nur Vertragsänderungen, sondern auch die Änderung der Schriftformklausel selbst der Schriftform bedürfen. Es ist jedoch Vorsicht geboten: Doppelte Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. in Formularmietverträgen) verstoßen gegen den Vorrang der Individualabrede und sind damit regelmäßig unwirksam. Dies hat zuletzt das OLG Rostock mit einem Beschluss vom 19.5.2009 – 3 U 16/09 – entschieden.

Anders lag der Fall des Bundesgerichtshofs. Dort hatten zwei Kaufleute die “doppelte” Schriftformklausel in einem Individualvertrag vereinbart. Der BGH bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach eine solche Klausel in der Regel nicht durch eine mündliche Abrede umgangen werden könne. Nur in seltenen Fällen, etwa wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden sei, stelle die Berufung auf die Formbedürftigkeit eine unzulässige Rechtsausübung dar.

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