2. Dezember 2011 | Thema: Arbeit

E-Mail-Kontrollen durch den Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gestattet, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf gespeicherte oder in Postein- oder -ausgang belassene E-MailsE-Mail-Kontrollen durch den Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gestattet, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf gespeicherte oder in Postein- oder -ausgang belassene E-Mails nicht den Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011, 4 Sa 2132/10)

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Unternehmen auf die E-Mails einer Mitarbeiterin zugegriffen hatte, nachdem diese trotz länger andauernder Abwesenheit keinen „Abwesenheitsassistenten“ eingeschaltet hatte und daher eine Bearbeitung der auf den E-Mail-Account der Mitarbeiterin eingehenden E-Mails nicht möglich war. In dem Unternehmen war es den Mitarbeitern erlaubt, den betrieblichen E-Mail-Zugang auch privat zu nutzen. Als das Unternehmen schließlich den E-Mail-Zugang der Mitarbeiterin öffnete und E-Mails ausdruckte, verklagte die Mitarbeiterin das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht Berlin darauf, solche Handlungen künftig zu unterlassen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung zum Landesuuuarbeitsgericht blieb ebenfalls erfolglos; die Revision wurde nicht zugelassen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hatte die Mitarbeiterin weder nach dem Telekommunikationsgesetz noch nach § 202a Strafgesetzbuch (Ausspähen von Daten), § 206 Strafgesetzbuch (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses) oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Unterlassungsanspruch gegen ihre Arbeitgeberin. Das Telekommunikationsgesetz finde nur auf Diensteanbieter Anwendung, die geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen erbringen. Das sei bei dem Unternehmen nicht der Fall, auch wenn den Mitarbeitern gestattet sei, die dienstlichen Rechner für den privaten E-Mailverkehr zu nutzen. Aus dem gleichen Grund scheide auch eine Anwendung von § 206 StGB aus. § 202 a Strafgesetzbuch finde ebenfalls keine Anwendung, da das Unternehmen lediglich auf Geschäftsmails zugegriffen habe. Diese E-Mails seien aber allein der Arbeitgeberin zuzuordnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin müsse hinter dem Interesse der Arbeitgeberin zurücktreten, einen ungestörten Arbeitsablauf aufrecht zu erhalten.

Wie sich die Landesbeauftragten für Datenschutz, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die anderen Arbeitsgerichte zu der Entscheidung positionieren werden, bleibt abzuwarten. In der Literatur wird die Ansicht des LAG bislang überwiegend nicht geteilt. Rechtssicherheit bietet daher derzeit lediglich ein Verbot des Arbeitgebers, dienstliche E-Mailzugänge privat zu nutzen bzw. die Vorgabe, private E-Mails ausschließlich über Internetprovider zu versenden und zu empfangen. nicht den Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011, 4 Sa 2132/10)

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Unternehmen auf die E-Mails einer Mitarbeiterin zugegriffen hatte, nachdem diese trotz länger andauernder Abwesenheit keinen „Abwesenheitsassistenten“ eingeschaltet hatte und daher eine Bearbeitung der auf den E-Mail-Account der Mitarbeiterin eingehenden E-Mails nicht möglich war. In dem Unternehmen war es den Mitarbeitern erlaubt, den betrieblichen E-Mail-Zugang auch privat zu nutzen. Als das Unternehmen schließlich den E-Mail-Zugang der Mitarbeiterin öffnete und E-Mails ausdruckte, verklagte die Mitarbeiterin das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht Berlin darauf, solche Handlungen künftig zu unterlassen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht blieb ebenfalls erfolglos; die Revision wurde nicht zugelassen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hatte die Mitarbeiterin weder nach dem Telekommunikationsgesetz noch nach § 202a Strafgesetzbuch (Ausspähen von Daten), § 206 Strafgesetzbuch (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses) oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Unterlassungsanspruch gegen ihre Arbeitgeberin. Das Telekommunikationsgesetz finde nur auf Diensteanbieter Anwendung, die geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen erbringen. Das sei bei dem Unternehmen nicht der Fall, auch wenn den Mitarbeitern gestattet sei, die dienstlichen Rechner für den privaten E-Mailverkehr zu nutzen. Aus dem gleichen Grund scheide auch eine Anwendung von § 206 StGB aus. § 202 a Strafgesetzbuch finde ebenfalls keine Anwendung, da das Unternehmen lediglich auf Geschäftsmails zugegriffen habe. Diese E-Mails seien aber allein der Arbeitgeberin zuzuordnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin müsse hinter dem Interesse der Arbeitgeberin zurücktreten, einen ungestörten Arbeitsablauf aufrecht zu erhalten.

Wie sich die Landesbeauftragten für Datenschutz, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die anderen Arbeitsgerichte zu der Entscheidung positionieren werden, bleibt abzuwarten. In der Literatur wird die Ansicht des LAG bislang überwiegend nicht geteilt. Rechtssicherheit bietet daher derzeit lediglich ein Verbot des Arbeitgebers, dienstliche E-Mailzugänge privat zu nutzen bzw. die Vorgabe, private E-Mails ausschließlich über Internetprovider zu versenden und zu empfangen.

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