14. Februar 2012 | Thema: Arbeit
Kettenbefristungen von Arbeitsverhältnissen
Auch wenn in einem Unternehmen oder in einer Behörde ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, darf der Arbeitgeber, anstatt eine entsprechende Personalreserve vorzuhalten, Arbeitnehmer zu Vertretungszwecken wiederholt befristet beschäftigen (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2012 – C-586/10).
Mit der Entscheidung beantwortete der Europäische Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob es einen Verstoß gegen europäisches Recht darstelle, wenn Arbeitnehmer zur Vertretung befristet beschäftigt werden, obwohl der Arbeitgeber einen ständigen Vertretungsbedarf hat, den er auch durch die unbefristete Einstellung von Arbeitnehmern decken könnte. Das Bundesarbeitsgericht erläuterte seine Vorlagefrage unter anderem damit, dass ungeklärt sei, ob ein ständiger und dauernder Bedarf, zu dessen Abdeckung befristete Arbeitsverhältnisse nicht missbraucht werden dürfen, auch im Falle eines ständigen Vertretungsbedarfs vorliege.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die vorübergehende Vertretung eines anderen Arbeitnehmers grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des EU-Rechts darstelle, der befristete Verträge mit Vertretungskräften und deren Verlängerung rechfertige. Hingegen ginge es über die europarechtlichen Vorgaben hinaus, automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, sobald die Größe des betroffenen Unternehmens oder der Behörde auf einen ständigen Vertretungsbedarf schließen lasse. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sei, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, folge weder, dass kein sachlicher Befristungsgrund vorliege, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Dennoch seien bei der Beurteilung, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei, die Umstände des Einzelfall einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen.
Dem Vorabentscheidungsersuchen lag ein Fall zugrunde, in dem eine Justizangestellte insgesamt elf Jahre lang auf der Grundlage von 13 befristeten Arbeitsverträgen tätig war. Alle Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die, etwa infolge von Elternzeit oder Mutterschutz, vorübergehend nicht tätig waren. Die Arbeitnehmerin begehrte die Feststellung, dass die Befristung in ihrem Arbeitsvertrag unwirksam sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht setzte das Verfahren aus und legte seine Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor.
Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht über die Revision zu entscheiden, wobei abzuwarten bleibt, welche Bedeutung es der Anzahl und der Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisse beimessen wird. Sollte das Bundesarbeitsgericht dabei zu seiner früheren Rechtsprechung zurückkehren, wonach mit der Dauer der Beschäftigung und zunehmender Zahl befristeter Arbeitsverträge die Anforderungen an den die Befristung rechtfertigenden Sachgrund steigen, sind Arbeitgeber gut beraten, künftig von wiederholten Vertretungsbefristungen zurückhaltend Gebrauch zu machen.
Autor: Marie-Kathrin Meyer




