11. Januar 2012 | Thema: Arbeit

Zeitliche Beschränkung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit

Über mehrere Jahre hinweg durchgängig arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer haben kein Recht darauf, Urlaubsansprüche unbegrenzt ansammeln zu können. Deshalb dürfen Jahresurlaubsansprüche zeitlich begrenzt werden (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10).

In seinem Urteil stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, mit denen der Übertragungszeitraum von Urlaub im Falle einer mehrjährigen Arbeitsunfähigkeit zeitlich beschränkt wird, nicht gegen Richtlinien der Europäischen Union verstoßen. Anderenfalls könne ein über mehrere Jahre hinweg arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer unbegrenzt seine Urlaubsansprüche ansammeln. Eine solche Situation würde jedoch nicht mehr dem Zweck des Jahresurlaubes, sich von der Arbeit zu erholen, entsprechen, weil ein solcher Erholungszweck bei dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht zu erkennen sei. Nichtsdestotrotz müsse die Dauer des Übertragungszeitraumes, nach dessen Ablauf der Urlaubanspruch erlösche, mit dem Erholungszweck in Einklang stehen und die Dauer des Bezugszeitraumes deutlich überschreiten. Bei einem tarifvertraglich vereinbarten Zeitraum von 15 Monaten sei das jedoch der Fall.

Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes lag ein Fall zugrunde, indem ein Arbeitnehmer seit dem Jahr 2002 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2008 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war. Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses klagte er für den infolge der Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Jahresurlaub aus den Jahren 2006 bis 2009 Urlaubsabgeltung ein. Auf das Arbeitsverhältnis fand der MTV für die Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung, der vorsah, dass ein wegen Krankheit nicht genommener Urlaub nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten erlischt. Nachdem der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Dortmund zunächst obsiegt hatte, legte das Landesarbeitsgericht Hamm die Sache zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor, der die Regelung schließlich für europarechtskonform hielt.

Die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zeigt einmal mehr, dass sich die Rechtsprechung zur Übertragbarkeit von Urlaubansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin in der Entwicklung befindet. Schließlich hatte die Entscheidung des Gerichts in der Sache Schultz-Hoff bisher noch nahe gelegt, dass eine unbegrenzte Übertragung des Urlaubs möglich sei.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, vorsorglich entsprechende Fristen in ihre Arbeitsverträge aufzunehmen. Solange jedoch nicht geklärt ist, ob sich die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum belaufen kann, empfiehlt es sich, mindestens eine Frist von fünfzehn Monaten zu vereinbaren.

Autor: Marie-Kathrin Meyer

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