9. Februar 2012 | Thema: Verwaltung
Nomen est omen – Zulässigkeit von Namenszusätzen auf Ortseingangsschildern in Brandenburg?
Hagen – Stadt der Fernuniversität, Hanau - Brüder-Grimm-Stadt, Solingen – Klingenstadt… – die Beispiele belegen den Trend, Ortsnamen durch Zusätze attraktiver zu gestalten. Entgegen aktueller Darstellungen in der Tagespresse dürfen Gemeinden auch in Brandenburg Namenszusätze verwenden. Prominente Beispiele sind die „Fontanestadt Neuruppin“ und „ Stadt der Pferde Neustadt (Dosse)“. Die Stadt Cottbus möchte den Zusatz „Universitätsstadt“ führen.
Bis 2001 war in der Gemeindeordnung eine Verleihung von Zusatzbezeichnungen durch das Ministerium des Inneren ausdrücklich vorgesehen (§ 11 Abs. 3 GO a.F.). Seit dem Wegfall der Vorschrift aus Gründen der Verfahrensvereinfachung können die Gemeinden in Brandenburg selbst darüber entscheiden, ob sie einen Namenszusatz oder Werbezusätze führen wollen. Dies bedeutet aber nicht, dass Namenszusätze auch auf den Ortseingangsschildern verwendet werden dürfen. § 33 der Straßenverkehrsordnung verbietet grundsätzlich jede „Werbung und Propaganda“ in Verbindung mit Verkehrszeichen. Auf Ortstafeln zulässig sind grundsätzlich nur der amtliche Name der Ortschaft und der Verwaltungsbezirk sowie die Zusätze „Stadt“, „Kreisstadt“ bzw. „Landeshauptstadt“. Andere Zusätze sind nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung nur zulässig „wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die auf Grund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind.“
Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben entsprechende Vorschriften in ihre Gemeindeordnungen aufgenommen. Danach können Bezeichnungen, die auf geschichtlichen oder heutigen Eigenarten der Gemeinde beruhen, vom Ministerium des Inneren verliehen werden. Die Landesregierung Brandenburg prüft derzeit, ob nach dem Vorbild von NRW auch in die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Regelungen im Hinblick auf Gemeindenamenszusätze mit aufgenommen werden sollen (vgl. die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Peter Goetz, Landtagsdrucksache 5/4564). Eigentlich bräuchte nur der alte § 11 Abs. 3 GO a.F. als § 9 Abs. 4 BbgKVerf aufgenommen werden: „Die Gemeinden können auch sonstige Bezeichnungen, die auf die geschichtliche Vergangenheit, die Eigenart oder die Bedeutung der Gemeinden hinweisen, führen. Auf Antrag der Gemeinde kann das Ministerium des Innern Bezeichnungen verleihen, ändern oder aufheben.“. Ob und wann es zu einer Änderung der Kommunalverfassung kommt, bleibt abzuwarten.
Autorin: Dr. Reni Maltschew




