6. Januar 2011 | Thema: Verwaltung
Keine Sonderbehandlung für Waldbesitzer: Landesverfassungsgericht bestätigt Kostenverteilung für die Gewässerunterhaltung in Brandenburg
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (LVerfG) hat in einem lange erwarteten Beschluss festgestellt, dass die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu den Kosten der Gewässerunterhaltung nach einem reinen Flächenmaßstab mit den Grundrechten der Landesverfassung (LV) vereinbar ist.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren mehrere Bescheide einer Kommune, mit denen der Beschwerdeführer zu einer Umlage für die Gewässerunterhaltung herangezogen worden war, sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Die Umlage diente zur Refinanzierung des Aufwands des Gewässerunterhaltungsverbands, in dessen Gebiet das Waldgrundstück des Beschwerdeführers liegt.
Dieser beanstandete vor allem, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung unabhängig von der konkreten Nutzungsart des Grundstücks allein nach der jeweiligen Fläche auf die Eigentümer verteilt worden waren. Die Heranziehung anhand eines solchen reinen Flächenmaßstabs verletze den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 LV), da insoweit wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde. Je nach Nutzungsart verursachten die Grundstücke einen unterschiedlich hohen Gewässerunterhaltungsaufwand. So gelange von Waldflächen nahezu kein Niederschlagswasser in die Vorflut, anders als bei landwirtschaftlich genutzten oder versiegelten Flächen. Der Wald leide sogar Schaden, weil durch die Gewässerunterhaltung der Grundwasserspiegel sinke. Das müsse sich in einer differenzierten Verteilung der Kosten für die Gewässerunterhaltung auf die Grundstückseigentümer niederschlagen.
Dem ist das LVerfG in dem Beschluss vom 16. Dezember 2010 (VfGBbg 18/10) entgegengetreten und hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Insbesondere konnte das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 LV feststellen. Zum einen fließe bei Starkregenereignissen durchaus auch von Waldflächen Niederschlagswasser in die Vorflut. Zum anderen bildeten sämtliche Grundstücke in einem Wassereinzugsgebiet aufgrund der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen Flächen und Wasser- und Naturhaushalt eine Solidargemeinschaft. Das rechtfertige die Gleichbehandlung aller Eigentümer durch den reinen Flächenmaßstab im Rahmen der Kostenverteilung für die Gewässerunterhaltung.
Der Landesgesetzgeber hat den reinen Flächenmaßstab zuletzt in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWasserG verankert. Nach dem Beschluss des LVerfG ist diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.




