31. Mai 2011 | Thema: Verwaltung

Kommunale Eigengesellschaft kein tauglicher Partner eines Erschließungsvertrages

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2010 (BVerwG 9 C 8.09) die bislang ungeklärte Frage entschieden, ob eine Gemeinde mit einer kommunalen Eigengesellschaft (z. B. einer 100 %igen GmbH) Erschließungsverträge nach § 124 Abs. 1 BauGB schließen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage verneint und damit eine anderslautende Entscheidung des VGH Mannheim aufgehoben. Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da nunmehr höchstrichterlich geklärt ist, dass Erschließungsverträge zwischen der Gemeinde und einer kommunalen Eigengesellschaft nichtig sind.

Das Urteil enthält darüber hinaus noch verschiedene bedeutsame Aussagen zu Inhalt und Wirksamkeit von Erschließungsverträgen:

  • Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass § 124 Abs. 1 BauGB gegenüber der allgemeinen städtebaulichen Norm des § 11 BauGB die speziellere Vorschrift ist. Ein unwirksamer Erschließungsvertrag kann daher nicht in einen wirksamen städtebaulichen Vertrag (beispielsweise ein Folgelastenvertrag) uminterpretiert werden.
  • Die Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages schlägt auch auf die Wirksamkeit von Kostenerstattungsvereinbarungen zwischen dem Erschließungsträger und Grundstückseigentümern durch.
  • Ein Erschließungsvertrag nach § 124 Abs. 1 BauGB setzt die Übertragung der Erschließung auf den Erschließungsträger voraus. Soweit sich die Gemeinde in dem Erschließungsvertrag nicht nur einzelne Kontroll- und Mitwirkungsrechte, sondern weitreichende Selbsteintritts- und Ausführungsrechte gesichert hat, erscheint sie letztlich als “Herrin der Erschließung”, so dass es an einer Übertragung der Erschließung auf einen Dritten fehlt. Auch dies begründet die Nichtigkeit eines Erschließungsvertrages.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte in vielen Kommunen Anlass geben, ihre bisherigen Erschließungskonzepte zu überprüfen.

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