12. April 2011 | Thema: Verwaltung

Neue Möglichkeiten für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen in Brandenburg

Das brandenburgische Kabinett hat sich Ende März auf einen Gesetzentwurf zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge verständigt.

12. April 2011. Im April wird dieser Gesetzesentwurf im Landtag beraten. Sollte der Gesetzesentwurf unverändert vom Landtag beschlossen werden, wird es für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen in Brandenburg substantielle Erleichterungen geben. Folgende wesentliche Eckpunkte enthält die geplante Gesetzesnovelle:

* Modifikation des in § 91 Abs. 3 KVerf geregelten Subsidiaritätsprinzips; nach dem Gesetzesentwurf soll der Vorrang der Privatwirtschaft vor der Kommunalwirtschaft bei gleicher Qualität, Zuverlässigkeit und gleichen Kosten abgeschafft werden.

* Einschätzungsspielräume der Kommunen bei Unternehmensgründungen; die öffentliche Bekanntmachung der Absicht einer Kommune, ein kommunales Unternehmen zu gründen verbunden mit der Aufforderung an private Dritte, eigene Angebote vorzulegen, soll nur noch gleichberechtigt neben eine sachverständige Wirtschaftlichkeitsanalyse treten. Die Gemeinde kann sowohl von der öffentlichen Bekanntmachung als auch von der Wirtschaftlichkeitsanalyse Abstand nehmen, wenn sie die Unternehmensgründung im öffentlichen Interesse für erforderlich hält.

* Kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigungspflichten für die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen werden durch Anzeigepflichten ersetzt.

* Die Hürden für die Betätigung von Kommunen außerhalb des Gemeindegebietes werden abgesenkt; gleichzeitig wird die Zulässigkeit von Nebenleistungen ausgeweitet.

Der Gesetzesentwurf sowie eine Gesetzessynopse können über die Homepage des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg abgerufen werden. Das Referat, das Herr Dr. Ulrich Becker auf der 17. Fachtagung des kommunalwissenschaftlichen Instituts der Universität Potsdam am 8. April 2011 zum Thema „Erfahrungen mit Rekommunalisierungen in der Praxis“ gehalten hat, kann als pdf-Dokument hier abgerufen werden.

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