9. Juni 2011 | Thema: Verwaltung
Rückerstattungsanspruch des Bürgers bei mangelhafter Straßenreinigung/Winterdienst
Straßenreinigungsgebühren werden oft als „antizipierte“ Gebühren erhoben. Das bedeutet: Die Gemeinde verschickt am Anfang des Jahres einen Gebührenbescheid, der das gesamte Kalenderjahr erfasst. Diese Gebührenbescheide werden, lange bevor der Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, bestandskräftig.
Was geschieht nun aber, wenn im laufenden Jahr, für das der Bürger bereits vollständig die Reinigungsgebühren entrichtet hat, Probleme bei der Straßenreinigung oder dem Winterdienst auftreten und beispielsweise die in der Satzung geregelten Reinigungsintervalle nicht eingehalten werden können?
Eine nordrhein-westfälische Kommune hat für diesen Fall eine bürgerfreundliche Regelung in ihre Straßenreinigungsgebührensatzung aufgenommen, die in einem neueren Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil v. 21.10.2010 – 13 K 283/10 -) bestätigt wurde. Nach der Satzungsbestimmung kann ein Bürger die (teilweise) Erstattung der gezahlten Benutzungsgebühren für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Klagefrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich beantragen, wenn ein Reinigungsausfall von mehr als 10 % der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung zu verzeichnen und/oder die Winterwartung nicht nur vorübergehend unterblieben war.
Eine Pflicht zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Straßenreinigungsgebührensatzung besteht nicht. Gleichwohl können Kommunen erwägen, entsprechende Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen, um auf diesem Wege „Leistungsstörungen“ bei der Straßenreinigung bzw. dem Winterdienst bürgerfreundlich Rechnung zu tragen.



