24. Februar 2011 | Thema: Verwaltung

Steuerung der Windenergienutzung

OVG erhöht die Anforderungen – und lässt Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Mit Urteil vom 24. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“ der Gemeinde Wustermark für unwirksam erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen.

Geklagt hatten Investoren, die 14 Windkraftanlagen außerhalb der vier im Plan festgelegten Konzentrationszonen für Windenergie errichten wollen, sowie verschiedene Grundstückseigentümer, die ein Repowering-Interesse hinsichtlich bereits bestehender Anlagen geltend gemacht haben. Die Gemeinde hatte auf ca. 1,6 % ihrer Gemeindegebietsfläche Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung setzte sich das OVG u.a. intensiv mit der Frage auseinander, welche Bezugsgrößen zu Grunde gelegt werden können, um zu bestimmen, ob eine Gemeinde der Windenergie „substanziell Raum“ verschafft. Es wurde deutlich, dass weder auf eine Prozentzahl des Gemeindegebiets, noch auf das Verhältnis zu den im für unwirksam erklärten Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebieten abgestellt werden könne.

Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts seien die Potenzialflächen, die allein nach dem Anlegen sogenannter „harter Kriterien“ entstünden, die richtige Bezugsgröße. Dies erfordere, dass die Gemeinde genau zwischen „harten Kriterien“, also Kriterien nach denen die Errichtung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist (z.B. FFH-Gebiete, bereits vorhandenen Bebauung), und sog. „weichen Kriterien“ (z.B. dem 800 m Schutzabstand zur Wohnbebauung) unterscheiden muss. Die planende Gemeinde müsse nach Ansicht des OVG also zunächst bestimmen und dokumentieren, welche Flächen übrig blieben, wenn man z.B. nur die immissionsschutzrechtlich gebotenen Schutzabstände zur Wohnbebauung nach der TA Lärm ansetzt, bevor sie auf der zweiten Stufe weitergehende vorsorgende Abstände zur Wohnbebauung zu Grunde legt.

Die praktischen Schwierigkeiten, die damit verbunden sind, sieht das Gericht und hat nicht zuletzt auch deshalb die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Frau Dr. Reni Maltschew, die die Gemeinde anwaltlich vertritt, hofft auf eine Klärung der vom OVG aufgeworfenen Fragen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese haben grundsätzliche Bedeutung für alle planenden Gemeinden und Regionalen Planungsgemeinschaften.

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/presse/archiv/20110228.1755.333337.html

Artikel in der MAZ vom 1. März 2011:
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12026206/61759/Oberverwaltungsgericht-bemaengelte-Abwaegung-Investoren-hatten-geklagt-Wustermarks-Windplan.html?print=J

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