7. Dezember 2010 | Thema: Arbeit

Vertretungsbefristung – BAG ersucht EuGH um Vorabentscheidung

Der 7. Senat des BAG hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob er unter Berücksichtigung des Unionsrechts uneingeschränkt an seiner bisherigen Rechtsprechung zur wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen in Fällen eines ständigen Vertretungsbedarfs festhalten kann.

Ein Arbeitsverhältnis darf gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG befristet werden, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Die Zahl der wiederholten Befristungen ist dabei nicht begrenzt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) konnte der Arbeitgeber die wiederholte Befristung des Arbeitsvertrages auch dann auf den Sachgrund der Vertretung zu stützen, wenn bereits bei der Vereinbarung der Befristung zu erwarten war, dass über das vorgesehene Ende der Vertragslaufzeit hinaus ein neuer, die Weiterbeschäftigung des Vertreters ermöglichender Vertretungsbedarf vorhanden sein wird, der auch durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte. Der 7. Senat hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht, ob diese Rechtsprechung mit der europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist.

Die Klägerin in dem nunmehr beim EuGH anhängigen Rechtsstreit war beim Land Nordrhein-Westfalen aufgrund von insgesamt 13 (!) befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 als Justizangestellte beschäftigt. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Es spricht vieles dafür, dass bei Abschluss des letzten mit der Klägerin im Dezember 2006 geschlossenen und bis Dezember 2007 befristeten Vertrages beim Amtsgericht Köln ein ständiger Vertretungsbedarf an Justizangestellten vorhanden war.

Ob der EuGH die bisherige großzüge Auslegung des BAG zur Vertretungsbefristung billigen wird, erscheint zweifelhaft. § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Möglicherweise führte die bisherige Praxis auch zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen, denn die bisherigen Entscheidungen des BAG zu Kettenbefristungen betrafen überwiegend Arbeitnehmerinnen. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich jedenfalls, von derartigen Kettenbefristungen nur äußerst zurückhaltend Gebrauch zu machen.

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