11. April 2011 | Thema: Verwaltung
Wäschewaschen mit Regenwasser?
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Teilbefreiung vom Benutzungszwang im Trinkwasserbereich präzisiert.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage für den Betrieb seiner Waschmaschine beantragt. Den entsprechenden Wasserbedarf wolle er mit Regenwasser aus einer Eigengewinnungsanlage decken.
Der beklagte Aufgabenträger lehnte das mit der Begründung ab, Wasser zum Wäschewaschen müsse nach § 3 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Trinkwasserqualität haben. Nach der Wasserversorgungssatzung war eine Befreiung vom Benutzungszwang u. a. ausgeschlossen, wenn Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.
Nachdem die Klage des Anschlussnehmers bereits in den ersten beiden Instanzen Erfolg hatte, wies das BVerwG auch die Revision des Wasserversorgers ab (Urteil vom 24. Januar 2011 – 8 C 44.09). Zunächst bestätigt das Gericht noch einmal seine jüngste Rechtsprechung, wonach die TrinkwV lediglich gewährleiste, dass jedem Haushalt Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stehe. Sie diene hingegen nicht dazu, das Verbrauchsverhalten der Anschlussnehmer zu reglementieren (News vom 24. September 2010). Wer Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage beziehe, sei wegen der TrinkwV nicht gehindert, dieses zum Wäschewaschen zu verwenden.
Offen geblieben war in der bisherigen Rechtsprechung, ob die Teilbefreiung vom Benutzungszwang für das Wäschewaschen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren abgelehnt werden darf. Die Berufungsinstanz hatte eine solche Gesundheitsgefährdung verneint, da nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft Bakterien unabhängig von der Herkunft des Waschwassers spätestens beim Trocknen der Wäsche weitestgehend entfernt oder abgetötet würden. Insofern sei die Restverkeimung getrockneter, mit Regenwasser gewaschener Wäsche der mit Trinkwasser gewaschenen vergleichbar. Nach Ansicht des BVerwG verstößt diese Annahme nicht gegen Bundesrecht.
Vorbehaltlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder besonderer Umstände des Einzelfalls wird die Ablehnung eines Antrags auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang für das Wäschewaschen unter Hinweis auf Gesundheitsrisiken mithin regelmäßig ermessenfehlerhaft sein.




