25. Januar 2007 | Thema: Unternehmen

Weiter Unsicherheit bei der Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Bürgschaften:

Seit längerem ist umstritten, wann die Verjährung eines Anspruchs aus einer Bürgschaft beginnt. Dieses Problem betrifft nicht nur das private Baurecht, wird aber häufig bei Gewährleistungsbürgschaften relevant.

Teilweise wird vertreten, dass die Bürgschaftsforderung zusammen mit der Hauptforderung fällig werde. Dies kann dazu führen, dass – wegen unterschiedlicher Verjährungsfristen – der Anspruch aus der Bürgschaft vor der Hauptforderung verjährt. Nach anderer Ansicht soll die Verjährung des Anspruches aus der Bürgschaft dagegen erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen beginnen.

Die Entscheidung des Kammergerichts vom 24. Oktober 2006 – 7 U 6/06 – hat in dieser Frage keine endgültige Klarheit gebracht (www.kammergericht.de). In dem Fall hatte der Auftraggeber, nachdem er dem Auftragnehmer und Hauptschuldner erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hatte, den Bürgen in Anspruch genommen, der sich unter anderem auf die Verjährung der Bürgschaftsschuld berufen hatte.

Im Ergebnis hat das Kammergericht die Einrede der Verjährung abgelehnt und der Klage gegen den Bürgen stattgegeben. Solange der Besteller das Recht auf Mängelbeseitigung und Ersatzvornahme habe, müsse er zur Begründung einer Geldforderung sein Wahlrecht für die Durchführung der Ersatzvornahme ausüben.
Nach Auffassung des BGH, die das Kammergericht in Bezug nimmt,  sind Gewährleistungsbürgschaften in der Regel dahin auszulegen, dass der Sicherungsfall erst vorliegt, wenn ein auf Geldzahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch entsteht (BGHZ 148, 151, 154; so auch OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 11 U 109/05).
Das Kammergericht ließ es im Ergebnis dahinstehen, ob die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung auch eine Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger voraussetze, da die Inanspruchnahme jedenfalls in unverjährter Zeit erfolgt sei. Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern soll nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 1. August 2006 – 5 U 3/06 – erst die Aufforderung zur Zahlung an den Bürgen die Verjährungsfrist in Gang setzen.

Solange keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, ist neben dem Vertragszweck bei einer Gewährleistungsbürgschaft sehr sorgfältig zu prüfen, wann sich der Anspruch auf Mängelbeseitigung in einen Geldanspruch umgewandelt haben könnte.

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